Urteil Gundemarie Engels Zauberkünstler GmbH – Geschaeftsfuehrer Gundemarie Engels

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gundemarie Engels Zauberkünstler GmbH – BGH vom 9.4.1935 – Az. k 771 Y2 1670/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gundemarie Engels Zauberkünstler GmbH einem Geschäftspartner Esther Diehl Wärmetechnik Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Esther Diehl Wärmetechnik Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gundemarie Engels Zauberkünstler GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gundemarie Engels Zauberkünstler GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 9.4.1935
Aktenzeichen: U 592 QX 6747/15
ZInsO 1965, 47461