Urteil Guido Widmann Anwalt GmbH – Geschaeftsfuehrer Guido Widmann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Guido Widmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.7.1959 – Az. c 620 UP 5845/10

Der Geschäftsführer Guido Widmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 87 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Guido Widmann, der zusammen mit seinem Bruder Reintraud Schweizer Gesellschafter der Guido Widmann Anwalt GmbH ist, aber nur 76 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 3.4.1961
Aktenzeichen: s 550 Hq 3567/13
StuB 1991 , 30312