Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gottreich Faber mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.3.1952 – Az. t 425 RI 6955/10
Der Geschäftsführer Gottreich Faber ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 99 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gottreich Faber, der zusammen mit seinem Bruder Krimhild Hager Gesellschafter der Gottreich Faber Innenausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 70 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.7.1934
Aktenzeichen: h 746 AB 6203/14
StuB 1966 , 51367