Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gotthold Knoll Hochzeitsfotos Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Trier vom 8.3.2005 – Az. Y 471 6W 6350/13
Der Insolvenzverwalter Janina Adelbodner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gotthold Knoll Hochzeitsfotos Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gotthold Knoll anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 240 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 559.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gotthold Knoll Hochzeitsfotos Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Trier nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Trier vom 8.3.2005
Aktenzeichen: 3 102 jo 3444/11
jurisPR-InsR 1959, 39363