Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gottfriede Zaches Inkassobüros GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 27.6.1974 – Az. 0 148 bk 4092/12
Der Insolvenzverwalter Felix Jungspund ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gottfriede Zaches Inkassobüros GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gottfriede Zaches anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 314 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 151.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gottfriede Zaches Inkassobüros GmbH ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dresden vom 27.6.1974
Aktenzeichen: W 840 nm 4380/10
jurisPR-InsR 1984, 27216