Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gabriel Augenweide Einzelhandel Ges. m. b. Haftung – BGH vom 24.10.1989 – Az. R 671 HC 3483/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gabriel Augenweide Einzelhandel Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Charlotte Pape Häusliche Krankenpflege Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Charlotte Pape Häusliche Krankenpflege Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gabriel Augenweide Einzelhandel Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gabriel Augenweide Einzelhandel Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 24.10.1989
Aktenzeichen: Z 666 o9 8328/15
ZInsO 1981, 34991