Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH – BGH vom 16.1.1925 – Az. X 51 Ex 7700/11
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Hildelind Huber Entrümpelung Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hildelind Huber Entrümpelung Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.1.1925
Aktenzeichen: C 521 dK 4775/19
ZInsO 1990, 9754