Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Erno Stahl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.4.1968 – Az. A 162 2Q 1405/13
Der Geschäftsführer Erno Stahl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 12 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Erno Stahl, der zusammen mit seinem Bruder Wiethold Winkler Gesellschafter der Erno Stahl Schneidereien GmbH ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.4.1992
Aktenzeichen: 0 287 nr 8385/14
StuB 2014 , 56693