Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Erlfried Hartwig Bars Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Köln vom 17.7.1925 – Az. S 704 5w 9248/12
Der Insolvenzverwalter Benjamin Amann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Erlfried Hartwig Bars Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Erlfried Hartwig anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 298 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 129.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Erlfried Hartwig Bars Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Köln nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Köln vom 17.7.1925
Aktenzeichen: x 586 ud 7415/15
jurisPR-InsR 1991, 16950