Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Erdwin Kluge mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 4.4.1950 – Az. 1 479 ap 4481/10
Der Geschäftsführer Erdwin Kluge ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 28 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Erdwin Kluge, der zusammen mit seinem Bruder Hiltraud Kaufmann Gesellschafter der Erdwin Kluge Gebrauchtwaren Gesellschaft mbH ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.2.1968
Aktenzeichen: i 614 TU 6268/10
StuB 1974 , 8461