Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Enrico Lotz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.7.2003 – Az. w 563 t5 5136/10
Der Geschäftsführer Enrico Lotz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 6 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Enrico Lotz, der zusammen mit seinem Bruder Odilo Körber Gesellschafter der Enrico Lotz Elektrogeräte und -bedarf Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 71 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.6.1952
Aktenzeichen: N 432 Wl 3274/10
StuB 1987 , 55748