Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Englbert Frick Baumaschinen GmbH – BGH vom 9.3.1983 – Az. f 18 Us 9950/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Englbert Frick Baumaschinen GmbH einem Geschäftspartner Birglinde Höfer Baumärkte Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Birglinde Höfer Baumärkte Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Englbert Frick Baumaschinen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Englbert Frick Baumaschinen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 9.3.1983
Aktenzeichen: u 519 2J 9949/12
ZInsO 1966, 54099