Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Engelhard Petersen mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.9.1944 – Az. E 687 dZ 9977/13
Der Geschäftsführer Engelhard Petersen ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 28 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Engelhard Petersen, der zusammen mit seinem Bruder Phillipp Seibert Gesellschafter der Engelhard Petersen Metallbedachungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 26 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.3.2006
Aktenzeichen: 0 155 qo 7306/12
StuB 2020 , 57030