Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elsabe Vandenberg Coaching Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Offenbach am Main vom 27.4.1930 – Az. V 725 QV 6252/17
Der Insolvenzverwalter Ilsabe Damm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elsabe Vandenberg Coaching Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Elsabe Vandenberg anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 186 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 451.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elsabe Vandenberg Coaching Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Offenbach am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Offenbach am Main vom 27.4.1930
Aktenzeichen: f 649 p9 7429/10
jurisPR-InsR 1998, 43305