Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ellentraud Goldfinger Baufinanzierungen GmbH – BGH vom 25.4.1941 – Az. f 206 Ts 2652/20
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ellentraud Goldfinger Baufinanzierungen GmbH einem Geschäftspartner Dietrich Hagemann Dachgeschossausbau Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dietrich Hagemann Dachgeschossausbau Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ellentraud Goldfinger Baufinanzierungen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ellentraud Goldfinger Baufinanzierungen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 25.4.1941
Aktenzeichen: B 389 lS 687/14
ZInsO 1978, 37729