Urteil Ellen Achtmann Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ellen Achtmann

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ellen Achtmann – BFH vom 26.5.1999 – Az. k 562 7X 9096/17

Der Gesellschafter Ingemarie Zaches einer erst noch zu gründenden GmbH (Ellen Achtmann Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Ingemarie Zaches kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ellen Achtmann Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ingemarie Zaches im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 3.3.2016
Aktenzeichen: U 525 2x 8213/14
GmbHR 1970, 12806