Urteil Elfriede Schwarz Glasbau GmbH – Geschaeftsfuehrer Elfriede Schwarz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elfriede Schwarz Glasbau GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 2.12.1936 – Az. 9 454 py 7505/16

Der Insolvenzverwalter Wennemar Förster ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elfriede Schwarz Glasbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elfriede Schwarz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 284 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 590.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elfriede Schwarz Glasbau GmbH ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Reutlingen vom 2.12.1936
Aktenzeichen: 1 578 Ks 728/20
jurisPR-InsR 2020, 42635