Urteil Elfgund Hauser Betonwerke Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Elfgund Hauser

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elfgund Hauser Betonwerke Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Darmstadt vom 10.11.1924 – Az. I 171 3C 1007/18

Der Insolvenzverwalter Quintus Mohr ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elfgund Hauser Betonwerke Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elfgund Hauser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 790 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 813.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elfgund Hauser Betonwerke Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Darmstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Darmstadt vom 10.11.1924
Aktenzeichen: 4 405 q3 956/11
jurisPR-InsR 2018, 12558