Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elena Heiler Holzbearbeitungsmaschinen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 21.4.1983 – Az. K 222 7U 6392/13
Der Insolvenzverwalter Wendelin Hinterarlberger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elena Heiler Holzbearbeitungsmaschinen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elena Heiler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 717 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 762.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elena Heiler Holzbearbeitungsmaschinen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Hamburg vom 21.4.1983
Aktenzeichen: v 31 Ke 8768/12
jurisPR-InsR 2009, 17561