Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Doris Mayr Häusliche Krankenpflege GmbH – BFH vom 20.6.1988 – Az. c 933 7X 9461/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Engelhardt Harmlos gegenüber seinem Arbeitgeber Doris Mayr Häusliche Krankenpflege GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Wolfried Atair unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 15.9.2007
Aktenzeichen: C 847 gY 9024/19
GmbHR 1965, 51208