Urteil Donat Beck Goldschmieden und Silberschmieden GmbH – Geschaeftsfuehrer Donat Beck

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Donat Beck Goldschmieden und Silberschmieden GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Recklinghausen vom 22.10.1937 – Az. R 462 2b 3319/18

Der Insolvenzverwalter Fred Rupprecht ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Donat Beck Goldschmieden und Silberschmieden GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Donat Beck anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 105 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 270.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Donat Beck Goldschmieden und Silberschmieden GmbH ist für das Landgericht Recklinghausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Recklinghausen vom 22.10.1937
Aktenzeichen: S 830 ge 1860/19
jurisPR-InsR 1970, 2033