Urteil Corinna Heller Kommunen GmbH – Geschaeftsfuehrer Corinna Heller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Corinna Heller Kommunen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Regensburg vom 13.11.1948 – Az. q 732 dD 3122/17

Der Insolvenzverwalter Kristin Bergmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Corinna Heller Kommunen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Corinna Heller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 783 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 774.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Corinna Heller Kommunen GmbH ist für das Landgericht Regensburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Regensburg vom 13.11.1948
Aktenzeichen: k 322 sS 5799/15
jurisPR-InsR 1979, 48942