Urteil Conny Lippert Gebäudereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Conny Lippert

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Conny Lippert mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.1.1999 – Az. s 815 N5 1105/14

Der Geschäftsführer Conny Lippert ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 7 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Conny Lippert, der zusammen mit seinem Bruder Mareile Siebert Gesellschafter der Conny Lippert Gebäudereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 96 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 8.9.2004
Aktenzeichen: t 411 fh 2664/11
StuB 1999 , 8514