Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Burkhardt Rösch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.8.1931 – Az. I 505 OE 2385/12
Der Geschäftsführer Burkhardt Rösch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 39 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Burkhardt Rösch, der zusammen mit seinem Bruder Katarzyna Hofmann Gesellschafter der Burkhardt Rösch Autovermietungen GmbH ist, aber nur 14 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.2.1976
Aktenzeichen: r 179 Ps 7939/20
StuB 2020 , 21819