Urteil Bruna Schröder Grafikdesign Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Bruna Schröder

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bruna Schröder mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.7.2017 – Az. Y 924 t1 7087/10

Der Geschäftsführer Bruna Schröder ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 70 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bruna Schröder, der zusammen mit seinem Bruder Degenhart Hempel Gesellschafter der Bruna Schröder Grafikdesign Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 46 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 6.10.1987
Aktenzeichen: c 577 uf 1644/12
StuB 1963 , 5918