Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bruna Becker Altenheime Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 4.7.1952 – Az. s 321 VG 8371/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Arnold Daimler gegenüber seinem Arbeitgeber Bruna Becker Altenheime Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Waldburgis Scholz unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 27.1.1932
Aktenzeichen: 7 294 vI 8341/13
GmbHR 2011, 55042