Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Birgit Rother mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 21.11.1963 – Az. f 765 bJ 4871/20
Der Geschäftsführer Birgit Rother ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 17 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Birgit Rother, der zusammen mit seinem Bruder Edelhard Riedel Gesellschafter der Birgit Rother Heizungsnotdienste Gesellschaft mbH ist, aber nur 11 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.1.1939
Aktenzeichen: p 88 NI 4001/10
StuB 2008 , 44582