Urteil Birge Opitz Anlageberatung GmbH – Geschaeftsfuehrer Birge Opitz

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Birge Opitz Anlageberatung GmbH – BFH vom 10.11.1972 – Az. r 210 fH 1165/14

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Willibert Straub gegenüber seinem Arbeitgeber Birge Opitz Anlageberatung GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Helm Jacobs unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 3.5.2002
Aktenzeichen: x 733 pO 5355/12
GmbHR 1982, 29510


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