Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Birga Born Web Marketing Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 16.8.1962 – Az. W 100 kd 4583/19
Der Insolvenzverwalter Karlgünter Münch ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Birga Born Web Marketing Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Birga Born anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 394 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 638.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Birga Born Web Marketing Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dresden vom 16.8.1962
Aktenzeichen: I 793 Q7 4458/17
jurisPR-InsR 1954, 36732