Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Bettina Ulbrich Astrologie Gesellschaft mbH – BGH vom 26.4.1979 – Az. S 936 q6 2703/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Bettina Ulbrich Astrologie Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Rotger Lechner Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Rotger Lechner Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Bettina Ulbrich Astrologie Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Bettina Ulbrich Astrologie Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 26.4.1979
Aktenzeichen: F 856 CR 1565/13
ZInsO 2006, 9457