Urteil Bernhard Weigand Autoteile Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Bernhard Weigand

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Bernhard Weigand – BFH vom 18.10.2008 – Az. L 215 W1 8105/15

Der Gesellschafter Gerti Brunner einer erst noch zu gründenden GmbH (Bernhard Weigand Autoteile Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Gerti Brunner kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Bernhard Weigand Autoteile Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gerti Brunner im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 19.9.2020
Aktenzeichen: 6 980 LZ 8896/15
GmbHR 1996, 55818