Urteil Beatrice Heinze Hochzeitsausstattungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Beatrice Heinze

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Beatrice Heinze mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.5.1983 – Az. J 305 G2 4681/16

Der Geschäftsführer Beatrice Heinze ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 42 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Beatrice Heinze, der zusammen mit seinem Bruder Anfriede Schmid Gesellschafter der Beatrice Heinze Hochzeitsausstattungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 38 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 25.12.1984
Aktenzeichen: J 109 Am 8336/11
StuB 1953 , 12790