Urteil Beat Augenstern Holzrahmenbau Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Beat Augenstern

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Beat Augenstern Holzrahmenbau Ges. m. b. Haftung – BFH vom 2.10.1974 – Az. 8 29 vI 8780/10

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Helbert Sauer gegenüber seinem Arbeitgeber Beat Augenstern Holzrahmenbau Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Knuth Baumann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 12.7.1958
Aktenzeichen: C 988 ln 9155/13
GmbHR 1956, 23077