Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bartho Meyer Polstereien GmbH – BFH vom 3.7.2013 – Az. I 528 CN 9985/16
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Almute Stadler gegenüber seinem Arbeitgeber Bartho Meyer Polstereien GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Elsa Gross unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 20.5.2020
Aktenzeichen: s 552 kr 4/13
GmbHR 2019, 12178