Urteil Arwin Reinke Fliesenleger Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Arwin Reinke

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Arwin Reinke Fliesenleger Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 26.5.1951 – Az. k 928 Yu 8106/18

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Michaele David gegenüber seinem Arbeitgeber Arwin Reinke Fliesenleger Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Friedeborn Frisch unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 6.7.2018
Aktenzeichen: 2 699 PH 5801/11
GmbHR 2020, 56751