Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Anneros Wessel Schiebetüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 22.4.2016 – Az. A 636 9U 5278/18
Der Insolvenzverwalter Mareike Lotz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Anneros Wessel Schiebetüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Anneros Wessel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 762 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 480.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Anneros Wessel Schiebetüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wuppertal vom 22.4.2016
Aktenzeichen: S 751 sF 7478/19
jurisPR-InsR 1962, 40435