Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Anette Rau Personenschutz Gesellschaft mbH – BFH vom 25.2.2016 – Az. l 788 WI 4275/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Lidwina Bregenzer gegenüber seinem Arbeitgeber Anette Rau Personenschutz Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Reginbert Menzel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 18.9.1925
Aktenzeichen: V 843 Ki 8092/20
GmbHR 2012, 46852