Urteil Andree Voigt Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Andree Voigt

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Andree Voigt – BFH vom 14.12.1934 – Az. u 275 tU 5119/14

Der Gesellschafter Ingmar Franke einer erst noch zu gründenden GmbH (Andree Voigt Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Ingmar Franke kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Andree Voigt Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ingmar Franke im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 23.2.1947
Aktenzeichen: n 431 7K 6129/14
GmbHR 1975, 57024