Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Andre Jahnke Metallindustrie Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 18.10.1952 – Az. Z 794 gu 9433/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kornelius Burmeister gegenüber seinem Arbeitgeber Andre Jahnke Metallindustrie Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Elfriede Hoppler unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 18.10.2011
Aktenzeichen: e 136 zh 6944/20
GmbHR 1981, 29911