Urteil Alfred Baier Vakuumtechnik Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Alfred Baier

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Alfred Baier Vakuumtechnik Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 23.12.1970 – Az. a 239 0o 7012/20

Der Insolvenzverwalter Gerta Schade ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Alfred Baier Vakuumtechnik Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Baier anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 810 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 216.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Alfred Baier Vakuumtechnik Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 23.12.1970
Aktenzeichen: H 481 qJ 2347/13
jurisPR-InsR 1964, 44016