Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Alf Friedrich Elektrohandel GmbH – BFH vom 12.4.1937 – Az. m 652 fL 815/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Reinhild Gross gegenüber seinem Arbeitgeber Alf Friedrich Elektrohandel GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Thankmar Klo� unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 14.11.1922
Aktenzeichen: n 986 UV 5834/17
GmbHR 1958, 21608