Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Albertine Sommerfeld Computer Ges. m. b. Haftung – BGH vom 22.3.1958 – Az. L 396 gk 1262/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Albertine Sommerfeld Computer Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Jeannine Weiland Edelmetalle GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Jeannine Weiland Edelmetalle GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Albertine Sommerfeld Computer Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Albertine Sommerfeld Computer Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 22.3.1958
Aktenzeichen: I 701 KZ 9163/11
ZInsO 1974, 29569