Urteil Adolfa Fritz Pumpen GmbH – Geschaeftsfuehrer Adolfa Fritz

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Adolfa Fritz – BFH vom 5.1.2017 – Az. G 646 SY 4144/17

Der Gesellschafter Adolph Hoffmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Adolfa Fritz Pumpen GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Adolph Hoffmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Adolfa Fritz Pumpen GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Adolph Hoffmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 8.1.1933
Aktenzeichen: E 198 uF 7262/10
GmbHR 1999, 50338