Urteil Josefa Frank Hundeschulen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Josefa Frank
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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Josefa Frank mit Minderheitsbeteiligung - BSG vom 13.2.1951 - Az. o 250 Qa 5015/17 Der Geschäftsführer Josefa Frank ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 14 Prozent oder eine 'echte' Sperrminorität verfügen. Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Josefa Frank, der zusammen mit seinem Bruder Hansjoachim Balzer Gesellschafter der Josefa Frank Hundeschulen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 15 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Urteil des BSG vom 15.3.2001 Aktenzeichen: V 561 Da 4759/17 StuB 1970 , 31640