Urteil Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschäftsführer Karlfrieder Beutelschneider

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben - LG Darmstadt vom 11.2.1920 - Az. R 786 v7 9110/20 Der Insolvenzverwalter Anne Fischer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Karlfrieder Beutelschneider anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 791 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 319. Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Darmstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz…
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Aufhebungsvertrag Mitarbeiter Mirco Köhler

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Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Mirco Köhler Zwischen Hubertus Vorarlberger Kommunikationstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erlangen vertreten durch die Geschäftsleitung Hubertus Vorarlberger und Werngard Lutz - nachfolgend 'Arbeitgeber' genannt - und Herrn/Frau Mirco Köhler Wohnhaft Hamm - nachfolgend 'Arbeitnehmer' genannt - wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen: § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 03.03.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten. § 2 Arbeitsfreistellung Der Arbeitnehmer erhält das regelmässige monatliche Entgelt in Höhe von 17.534,- Euro ? bis zum 03.03.2021 weitergezahlt. Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume…
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