Urteil Gundula Bohn Billard Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gundula Bohn

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gundula Bohn Billard Ges. m. b. Haftung - BFH vom 23.4.1920 - Az. w 525 gi 1505/17 Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Otto Strauch gegenüber seinem Arbeitgeber Gundula Bohn Billard Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Hadubert Geiger unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich). Urteil des BFH vom 25.12.2014 Aktenzeichen: e 197 sr 3472/13 GmbHR 1991, 29590
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