GmbH Gesellschaftszweck – Unternehmensgegenstand: Zugang es Rechtsfragen Rechtsfolgen  Navigationsmenü  aus Heidelberg

GmbH Gesellschaftszweck – Unternehmensgegenstand: Zugang es Rechtsfragen Rechtsfolgen Navigationsmenü aus Heidelberg

firmen kaufen, Firmenzweck, Gegenstand, Gesellschaftszweck, gründung GmbH, kredit finanzierung, Unternehmensgegenstand, Zweck, Zweck der Gesellschaft
Zur Suche springen Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Zugang (Begriffsklärung) aufgeführt. Zugang ist ein Rechtsbegriff, der die Rechtswirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen beschreibt. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 2.1 Zugang unter Anwesenden oder unter Abwesenden 2.2 Zugangsregeln 2.3 Zugangsfiktion 3 Rechtsfolgen 4 Einzelnachweise Allgemeines Beteiligte bei Willenserklärungen sind der erklärende Absender und der die Erklärung erhaltende Empfänger. Mit der Abgabe einer Willenserklärung durch den Absender darf nicht deren Wirksamwerden verwechselt werden.[1] Eine streng einseitige Willenserklärung wie etwa das Testament ist bereits mit Vollendung ihrer Voraussetzungen (hier der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers) wirksam (§ 2247 BGB), weil es keinen Erklärungsempfänger gibt. Sind dagegen Willenserklärungen gegenüber anderen Rechtssubjekten abzugeben (empfangsbedürftige Willenserklärungen), müssen sie zu ihrer Wirksamkeit dem richtigen Empfänger auch zugehen. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den…
Read More