Urteil Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ernst Schön
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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH - BGH vom 16.1.1925 - Az. X 51 Ex 7700/11 Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Hildelind Huber Entrümpelung Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden. In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hildelind Huber Entrümpelung Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ernst Schön Homöopathie Gesellschaft…