Urteil Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gustl Renner
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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben - LG Karlsruhe vom 22.4.1940 - Az. h 748 ew 2592/20 Der Insolvenzverwalter Heilmuth Peter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gustl Renner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 522 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 684. Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Karlsruhe nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz…